Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Kindertagesstätten-Bedarfsplan der Stadt Heinsberg für den Planungszeitraum 2016/2017 bis 2020/2021 wird beschlossen. Er ist in der vorgelegten Fassung Bestandteil der Niederschrift.

 


§ 80 Achtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VIII- verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine Jugendhilfeplanung zu erstellen. Maßgeblich für die Planung im Bereich der Kindertagesstätten ist das Kinderbildungsgesetz -KiBiz- in Verbindung mit dem Kinderförderungsgesetz -KiföG-.

 

Die Bedarfe werden entsprechend den Regelungen im KiBiz und KiföG auf der Grundlage des Buchungsverhaltens der Erziehungsberechtigten in Zusammenarbeit mit den Trägern der Einrichtungen ermittelt und entsprechende Gruppenformen gebildet.

 

Herr Kleinjans erläuterte den der Einladung beigefügten Kindertagesstätten-Bedarfsplan anhand der Gesamtübersicht.

 

Ohne Wortmeldungen wurde folgender Beschluss gefasst: