Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Enthaltungen: 8

Beschluss:

Die Annahme der vorstehenden Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird dem Rat empfohlen.

 

Die Erläuterungen des Bürgermeisters zur Haushaltssatzung sind der Niederschrift (Urschrift) als Anlage beigefügt.

 


Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

1.      des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres, der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der vorgesehenen Verpflichtungser-mächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,

 

2.      der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage

 

3.   des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

4.      der Steuersätze (nachrichtliche Angabe gemäß der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Heinsberg).

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung liegt nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe in der Zeit vom 16.01.2015 bis 04.03.2015 öffentlich aus.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2015 nebst Anlagen ist in der Sitzung des Rates der Stadt Heinsberg am 14.01.2015 allen Stadtverordneten zugeleitet worden.

 

 

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 hat folgenden Wortlaut:

 

 

Haushaltssatzung

der Stadt Heinsberg

für das Haushaltsjahr 2015

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Heinsberg mit Beschluss vom __________ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                      82.679.593 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                     87.900.387 EUR

 

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf                                                                                                          75.662.650 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf                                                                                                          77.895.735 EUR

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf                                                                                                             4.167.240 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf                                                                                                             5.018.323 EUR

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf                                                                                         1.287.613 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf                                                                                        1.803.530 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 851.083 EUR festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.940.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 5.220.794 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

      (Grundsteuer A) auf                                                                                                     280 v.H.

1.2 für die Grundstücke

      (Grundsteuer B) auf                                                                                                      460 v.H.

 

2.    Gewerbesteuer auf                                                                                                     421 v.H.