Sitzung: 28.02.2018 Beschwerdeausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2018/Amt 30/00633
Beschluss:
Der Bürgerantrag wird mit der Empfehlung an die Verwaltung verwiesen,
den Antrag abzulehnen.
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 18.07.2017 regt ein
auswärtiger Bundestagsabgeordneter an, Jugendliche, bei denen eine Weitergabe
ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, und deren Eltern anzuschreiben und
über die beabsichtigte Datenweitergabe an die Bundeswehr zu informieren. Ferner
soll diesen Schreiben ein Musterwiderspruch beigefügt werden. Diese Anregung
erfolgte laut Städte und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen flächendeckend an die
Mitgliedskommunen.
Der Bürgerantrag steht in Zusammenhang mit § 58c Soldatengesetz. Nach
dieser Vorschrift haben die Meldebehörden dem Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März den Familiennamen,
den Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, zu übermitteln.
Die Betroffenen können dieser Datenübermittlung widersprechen. Auf dieses
Widerspruchsrecht ist gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Bundesmeldegesetz bei der
Anmeldung einer Person und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch
ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Es entspricht der örtlichen Verwaltungspraxis, auf dieses
Widerspruchsrecht in der Heinsberger Zeitung und den Heinsberger Nachrichten
als amtliche Veröffentlichungsorgane hinzuweisen, so zuletzt geschehen in den
Zeitungsausgaben vom 12.08.2017. Auch bei der Anmeldung von „Neubürgern“ im
Stadtgebiet erfolgt eine entsprechende Information. Den rechtlichen Vorgaben
wird damit Genüge getan. Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntmachung auf der
Homepage der Stadt Heinsberg. Die geforderten individuellen Anschreiben würden
einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Kosten generieren. Ein Bedürfnis an
individueller Information wurde seitens der Heinsberger Bevölkerung bisher
nicht an die Verwaltung herangetragen.
Die Information über Widerspruchsrechte gehört zu den Kompetenzen der
Verwaltung, weshalb der Antrag letztlich dorthin zu verweisen ist.
Ohne weitere Aussprache erfolgte die Abstimmung.