Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Bürgerantrag wird mit der Empfehlung an die Verwaltung verwiesen, den Antrag abzulehnen.

 


Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 18.07.2017 regt ein auswärtiger Bundestagsabgeordneter an, Jugendliche, bei denen eine Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, und deren Eltern anzuschreiben und über die beabsichtigte Datenweitergabe an die Bundeswehr zu informieren. Ferner soll diesen Schreiben ein Musterwiderspruch beigefügt werden. Diese Anregung erfolgte laut Städte und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen flächendeckend an die Mitgliedskommunen. 

 

Der Bürgerantrag steht in Zusammenhang mit § 58c Soldatengesetz. Nach dieser Vorschrift haben die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, den Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, zu übermitteln. Die Betroffenen können dieser Datenübermittlung widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht ist gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Bundesmeldegesetz bei der Anmeldung einer Person und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

 

Es entspricht der örtlichen Verwaltungspraxis, auf dieses Widerspruchsrecht in der Heinsberger Zeitung und den Heinsberger Nachrichten als amtliche Veröffentlichungsorgane hinzuweisen, so zuletzt geschehen in den Zeitungsausgaben vom 12.08.2017. Auch bei der Anmeldung von „Neubürgern“ im Stadtgebiet erfolgt eine entsprechende Information. Den rechtlichen Vorgaben wird damit Genüge getan. Darüber hinaus erfolgt eine Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Heinsberg. Die geforderten individuellen Anschreiben würden einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Kosten generieren. Ein Bedürfnis an individueller Information wurde seitens der Heinsberger Bevölkerung bisher nicht an die Verwaltung herangetragen.

 

Die Information über Widerspruchsrechte gehört zu den Kompetenzen der Verwaltung, weshalb der Antrag letztlich dorthin zu verweisen ist.

 

Ohne weitere Aussprache erfolgte die Abstimmung.