Der durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses wurde dem Rat zugeleitet.          


Gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Dieser leitet den bestätigten Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.