Sitzung: 22.04.2015 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2015/Amt 30/00043
Beschluss:
Es
wird beschlossen, die in der Anlage beigefügten Auswahlkriterien in dem
Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession als Entscheidungsgrundlage zu
verwenden.
Mit
Veröffentlichung vom 10.12.2014 hat die Stadt Heinsberg das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages
zum 31.12.2016 bekannt gemacht. Qualifizierte Energieversorgungsunternehmen,
die Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages - Laufzeit 20 Jahre
- mit der Stadt Heinsberg haben, wurden gebeten, dieses innerhalb einer Frist
von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu bekunden. Bis zum
Fristablauf haben die folgenden Unternehmen eine Interessenbekundung
eingereicht:
- STAWAG, Aachen
- SWK Netze GmbH, Krefeld
- WestEnergie und Verkehr GmbH,
Geilenkirchen
- Alliander Netz Heinsberg GmbH,
Heinsberg
- EWV Energie- und
Wasser-Versorgung GmbH, Stolberg
Für
das weitere Verfahren zur Entscheidung über die Vergabe der Stromkonzession ist
die Festschreibung von Auswahlkriterien notwendig. Für die Vergabe von Strom-
und Gaskonzessionen sind im Wesentlichen die Vorgaben des
Energiewirtschaftsgesetzes, §§ 46 ff. EnWG, maßgeblich. Da diese den Gang des
Verfahrens nur unzureichend regeln, ergibt sich insbesondere aus Richterrecht,
wie ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren
auszugestalten ist. Dabei sind neben der nationalen Rechtsprechung die
gemeinschaftsrechtlichen Entwicklungen wie z.B. die Auswirkungen der Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die bis zum Jahr 2016
in Kraft zu setzenden nationalen Umsetzungsvorschriften auf die Verfahren zur
Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen in Deutschland zu berücksichtigen. Das
wesentliche Dokument sind die für die Entscheidung des Rates über die Vergabe
der Strom- und Gaskonzessionen maßgeblichen Auswahlkriterien. Für deren
Erstellung sind insbesondere die Anforderungen, die der BGH in seiner
Rechtsprechung (17.12.2013, Az. KZR 65/12 und KZR 66/12) an die
Auswahlkriterien für die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen stellt,
einzuhalten. Danach ist die Kommune gemäß § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG bei der
Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Nach längerer
Ungewissheit über die genaue Bedeutung dieser gesetzlichen Klarstellung hat der
BGH in seinen bereits zitierten Entscheidungen die Vorinstanz (OLG Schleswig
Urteil vom 22.11.2012, 16 U (Kart.) 22/12) dahingehend bestätigt, dass
jedenfalls eine vorrangige Berücksichtigung solcher Kriterien mit Bezug zu den
Zielen des § 1 EnWG notwendig ist, um ein im kartellrechtlichen Sinne
diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen. Die Entscheidungen des BGH
konkretisieren nun weiter, dass Auswahlkriterien, die weder
konzessionsabgabenrechtlich zulässige Nebenleistungen im Zusammenhang mit der
Wegenutzung noch die Ausrichtung des Netzbetriebs auf die Ziele des § 1 EnWG
betreffen, nicht zugelassen sind. Insbesondere kritisch gesehen wird die
Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahmemöglichkeiten sowie die
(unbillige) Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte. Bei der Formulierung und
Gewichtung der Auswahlkriterien soll den Kommunen aber Spielraum verbleiben.
Neben
der höchstrichterlichen Rechtsprechung existiert umfangreiche
instanzengerichtliche Rechtsprechung. Etwaige Abweichungen der Auswahlkriterien
und / oder der Bewertungssystematik im Vergleich zu dem im Jahr 2012
durchgeführten Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession sind den Entwicklungen
in der Rechtsprechung geschuldet und dienen der Herstellung größtmöglicher
Rechtssicherheit.
Die
Kanzlei Rödl & Partner hat unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen
Rahmenbedingungen einen Textentwurf der Auswahlkriterien für die
Stromkonzession erstellt, dieser war der Sitzungsvorlage als Anlage
beigefügt. Die Auswahlkriterien werden
den Bewerbern für die Stromkonzession mit der Aufforderung zur Abgabe eines
Eingangsangebotes vorgelegt.