Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Es wird beschlossen, die in der Anlage beigefügten Auswahlkriterien in dem Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession als Entscheidungsgrundlage zu verwenden.

 


Mit Veröffentlichung vom 10.12.2014 hat die Stadt Heinsberg das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrages zum 31.12.2016 bekannt gemacht. Qualifizierte Energieversorgungsunternehmen, die Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages - Laufzeit 20 Jahre - mit der Stadt Heinsberg haben, wurden gebeten, dieses innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu bekunden. Bis zum Fristablauf haben die folgenden Unternehmen eine Interessenbekundung eingereicht:

 

  • STAWAG, Aachen
  • SWK Netze GmbH, Krefeld
  • WestEnergie und Verkehr GmbH, Geilenkirchen
  • Alliander Netz Heinsberg GmbH, Heinsberg
  • EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH, Stolberg

 

Für das weitere Verfahren zur Entscheidung über die Vergabe der Stromkonzession ist die Festschreibung von Auswahlkriterien notwendig. Für die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen sind im Wesentlichen die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes, §§ 46 ff. EnWG, maßgeblich. Da diese den Gang des Verfahrens nur unzureichend regeln, ergibt sich insbesondere aus Richterrecht, wie ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren auszugestalten ist. Dabei sind neben der nationalen Rechtsprechung die gemeinschaftsrechtlichen Entwicklungen wie z.B. die Auswirkungen der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die bis zum Jahr 2016 in Kraft zu setzenden nationalen Umsetzungsvorschriften auf die Verfahren zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen in Deutschland zu berücksichtigen. Das wesentliche Dokument sind die für die Entscheidung des Rates über die Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen maßgeblichen Auswahlkriterien. Für deren Erstellung sind insbesondere die Anforderungen, die der BGH in seiner Rechtsprechung (17.12.2013, Az. KZR 65/12 und KZR 66/12) an die Auswahlkriterien für die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen stellt, einzuhalten. Danach ist die Kommune gemäß § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Nach längerer Ungewissheit über die genaue Bedeutung dieser gesetzlichen Klarstellung hat der BGH in seinen bereits zitierten Entscheidungen die Vorinstanz (OLG Schleswig Urteil vom 22.11.2012, 16 U (Kart.) 22/12) dahingehend bestätigt, dass jedenfalls eine vorrangige Berücksichtigung solcher Kriterien mit Bezug zu den Zielen des § 1 EnWG notwendig ist, um ein im kartellrechtlichen Sinne diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen. Die Entscheidungen des BGH konkretisieren nun weiter, dass Auswahlkriterien, die weder konzessionsabgabenrechtlich zulässige Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Wegenutzung noch die Ausrichtung des Netzbetriebs auf die Ziele des § 1 EnWG betreffen, nicht zugelassen sind. Insbesondere kritisch gesehen wird die Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahmemöglichkeiten sowie die (unbillige) Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte. Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien soll den Kommunen aber Spielraum verbleiben.

 

Neben der höchstrichterlichen Rechtsprechung existiert umfangreiche instanzengerichtliche Rechtsprechung. Etwaige Abweichungen der Auswahlkriterien und / oder der Bewertungssystematik im Vergleich zu dem im Jahr 2012 durchgeführten Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession sind den Entwicklungen in der Rechtsprechung geschuldet und dienen der Herstellung größtmöglicher Rechtssicherheit.

Die Kanzlei Rödl & Partner hat unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen einen Textentwurf der Auswahlkriterien für die Stromkonzession erstellt, dieser war der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.  Die Auswahlkriterien werden den Bewerbern für die Stromkonzession mit der Aufforderung zur Abgabe eines Eingangsangebotes vorgelegt.