Beschluss:

Es wird beschlossen, die Ordnungsbehördliche Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Störung der Nachtruhe und vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tongeräte aus Anlass des Jahreswechsels, von Volksfesten, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen in der vorliegenden Form zu erlassen.

 


Erfahrungsgemäß kommt es zu Silvester, an den Karnevalstagen, bei Veranstaltungen zum 1. Mai, bei Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen zu Störungen der Nachtruhe, die nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes unzulässig sind. Durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse dazu Ausnahmen festgelegt werden. Die diesbezügliche zurzeit gültige Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 31.12.2018 nach 20-jähriger Gültigkeit außer Kraft und muss daher neu erlassen werden.

 

Der Entwurf der neuen Ordnungsbehördlichen Verordnungen sieht gegenüber der derzeit gültigen folgende Änderungen vor:

 

In § 2 Absatz 1 wurden die zulässigen Lärmgrenzwerte an die Bestimmungen des Freizeitlärmerlasses angepasst und heruntergesetzt, ebenso in § 2 Absatz 2.