Die Beisitzer wurden gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung vom Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten durch Handschlag verpflichtet.

 

Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie nicht gehindert seien an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.