Sitzung: 26.09.2019 Wahlausschuss
Vorlage: 2019/Amt 10/00940
Die Beisitzer wurden gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung vom
Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten durch Handschlag verpflichtet.
Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie nicht gehindert seien an einer
Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.