Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Ausschüsse werden – mit Ausnahme des Vergabeausschusses – entsprechend der Regelung der letzten Wahlperiode wie folgt gebildet und zusammengesetzt:

 

 

1.              Der Rat beschließt die Bildung folgender Ausschüsse:

 

-                      Haupt- und Finanzausschuss

-                      Rechnungsprüfungsausschuss

-                      Wahlprüfungsausschuss

-                      Jugendhilfeausschuss

-                      Schul- und Kulturausschuss

-                      Beschwerdeausschuss

-                      Bau- und Energieausschuss

-                      Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss

-                      Sportausschuss

-                      Städtepartnerschaftsausschuss

 

2.              Die Mitgliederzahl und ihre Zusammensetzung werden wie folgt festgesetzt:

 

Bezeichnung des Ausschusses

Zusammensetzung des Ausschusses

 

Haupt- und Finanzausschuss

23 Ratsmitglieder

Rechnungsprüfungsausschuss

17 Ratsmitglieder

Wahlprüfungsausschuss

11 Ratsmitglieder

Jugendhilfeausschuss

 

15 stimmberechtigte Mitglieder, davon

  9 Ratsmitglieder und

  6 Vertreter der Verbände

gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Heinsberg

Schul- und Kulturausschuss

17 stimmberechtige Mitglieder, davon

10 Ratsmitglieder

  7 sachkundige Bürger

 

sowie mit beratender Stimme je ein von der Kath. und Evang. Kirche benannter Vertreter gemäß § 85 SchulG sowie bis zu 2 sachverständige Bürger mit beratender Stimme für Aufgaben nach dem Denkmalschutz gemäß § 13 a Hauptsatzung 

Beschwerdeausschuss

14 Ratsmitglieder

Bau- und Energieausschuss

 

17 stimmberechtigte Mitglieder, davon

10 Ratsmitglieder

  7 sachkundige Bürger

Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss

20 Ratsmitglieder

 

Sportausschuss

 

17 stimmberechtigte Mitglieder, davon

10 Ratsmitglieder

  7 sachkundige Bürger

 

sowie ein Vertreter des Stadtsportverbandes als sachkundiger Einwohner mit beratender Stimme

Städtepartnerschaftsausschuss

14 Ratsmitglieder

 

 


Gemäß §§ 57, 58 und 59 der Gemeindeordnung hat der Rat darüber zu entscheiden, welche Ausschüsse gebildet werden und wie sich diese zusammensetzen. Der Rat ist in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. In jeder Gemeinde müssen aber ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Außerdem besteht aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Bildung eines Wahlprüfungsausschusses und eines Jugendhilfeausschusses.

 

Neben der Frage, welche Ausschüsse gebildet werden, muss darüber hinaus eine Regelung über deren Zusammensetzung (Ausschussstärke, Anteil der sachkundigen Bürger und ggfls. auch Zahl der sachkundigen Einwohner mit beratender Stimme) getroffen werden. Gemäß § 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung können, mit Ausnahme des Hauptausschusses, neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder die Anzahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt.

 

 

 

 

Nachfolgende sondergesetzliche Bestimmungen sind zu beachten:

 

Haupt- und Finanzausschuss

§ 13 Abs. 2 der Hauptsatzung sieht vor, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Dieser trägt die Bezeichnung Haupt- und Finanzausschuss.

 

Wahlprüfungsausschuss

Nach § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung hat der neue Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Dazu hat er möglichst in seiner ersten Sitzung einen Ausschuss zu bestellen.

 

Jugendhilfeausschuss

Die Bildung des Jugendhilfeausschusses beruht auf § 71 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 4 und 5 AG KJHG. Dieser Ausschuss setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen und ist in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Heinsberg verbindlich festgelegt. 

 

Schul- und Kulturausschuss

Nach § 85 SchulG NRW können Gemeinden, Kreise und Schulverbände für die von ihnen getragenen Schulen einen Schulausschuss bilden. Wird ein Schulausschuss gebildet, ist je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen.

Wird der Schulausschuss mit anderen Ausschüssen (Schul- und Kulturausschuss) zusammengefasst, ist die Mitwirkung der vorgenannten beratenden Mitglieder auf Gegenstände des Schulausschusses zu beschränken.

Gemäß § 23 Abs. 2 DenkmalschutzG ist die Stadt als untere Denkmalschutzbehörde verpflichtet, einen Ausschuss des Rates für die Aufgaben nach diesem Gesetz zu bestimmen. § 13 a der Hauptsatzung bestimmt, dass diese Aufgaben dem Schul- und Kulturausschuss übertragen werden. Er sieht darüber hinaus vor, dass der Rat bis zu zwei sachverständige Bürger bestellen kann, die an der Beratung von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

 

Beschwerdeausschuss

§ 12 Abs. 3 der Hauptsatzung sieht vor, dass der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einen Beschwerdeausschuss bildet.

 

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Vergabeausschuss nicht mehr zu bilden. Im Vergabeverfahren ist eine Entscheidung durch ein politisches Gremium nicht vorgesehen. Die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen bzw. Beschaffungen obliegt ab Erreichen der in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen den Fachausschüssen bzw. dem Rat, sodass der Entscheidung im Vergabeausschuss nur deklaratorische Bedeutung zukommt.

 

 


Bürgermeister Louis nahm an der Abstimmung nicht teil.