Sitzung: 04.11.2020 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2020/Amt 10/01218
Beschluss:
Die Ausschüsse werden – mit Ausnahme des
Vergabeausschusses – entsprechend der Regelung der letzten Wahlperiode wie
folgt gebildet und zusammengesetzt:
1.
Der Rat beschließt die Bildung folgender
Ausschüsse:
-
Haupt- und Finanzausschuss
-
Rechnungsprüfungsausschuss
-
Wahlprüfungsausschuss
-
Jugendhilfeausschuss
-
Schul- und Kulturausschuss
-
Beschwerdeausschuss
-
Bau- und Energieausschuss
-
Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
-
Sportausschuss
-
Städtepartnerschaftsausschuss
2.
Die Mitgliederzahl und ihre Zusammensetzung werden
wie folgt festgesetzt:
Bezeichnung des Ausschusses |
Zusammensetzung des Ausschusses |
Haupt- und Finanzausschuss |
23 Ratsmitglieder |
Rechnungsprüfungsausschuss |
17 Ratsmitglieder |
Wahlprüfungsausschuss |
11 Ratsmitglieder |
Jugendhilfeausschuss |
15 stimmberechtigte Mitglieder, davon 9 Ratsmitglieder und 6 Vertreter der Verbände gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Heinsberg |
Schul- und Kulturausschuss |
17 stimmberechtige Mitglieder, davon 10 Ratsmitglieder 7 sachkundige Bürger sowie mit beratender Stimme je ein von der Kath. und Evang. Kirche
benannter Vertreter gemäß § 85 SchulG sowie bis zu 2 sachverständige Bürger
mit beratender Stimme für Aufgaben nach dem Denkmalschutz gemäß § 13 a Hauptsatzung |
Beschwerdeausschuss |
14 Ratsmitglieder |
Bau- und Energieausschuss |
17 stimmberechtigte Mitglieder, davon 10 Ratsmitglieder 7 sachkundige Bürger |
Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss |
20 Ratsmitglieder |
Sportausschuss |
17 stimmberechtigte Mitglieder, davon 10 Ratsmitglieder 7 sachkundige Bürger sowie ein Vertreter des Stadtsportverbandes als sachkundiger Einwohner
mit beratender Stimme |
Städtepartnerschaftsausschuss |
14 Ratsmitglieder |
Gemäß §§ 57, 58 und 59 der Gemeindeordnung hat der Rat darüber zu
entscheiden, welche Ausschüsse gebildet werden und wie sich diese
zusammensetzen. Der Rat ist in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. In jeder
Gemeinde müssen aber ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die
Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Außerdem
besteht aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Bildung
eines Wahlprüfungsausschusses und eines Jugendhilfeausschusses.
Neben der Frage, welche Ausschüsse gebildet werden, muss darüber hinaus
eine Regelung über deren Zusammensetzung (Ausschussstärke, Anteil der
sachkundigen Bürger und ggfls. auch Zahl der sachkundigen Einwohner mit
beratender Stimme) getroffen werden. Gemäß § 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung
können, mit Ausnahme des Hauptausschusses, neben Ratsmitgliedern auch
sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der
sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die
Anzahl der anwesenden Ratsmitglieder die Anzahl der anwesenden sachkundigen
Bürger/innen übersteigt.
Nachfolgende sondergesetzliche Bestimmungen sind zu beachten:
Haupt- und Finanzausschuss
§ 13 Abs. 2 der Hauptsatzung sieht vor, dass die Aufgaben des
Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Dieser trägt die
Bezeichnung Haupt- und Finanzausschuss.
Wahlprüfungsausschuss
Nach § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 66
Kommunalwahlordnung hat der neue Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür
gewählten Ausschuss unverzüglich über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der
Wahl von Amts wegen zu beschließen. Dazu hat er möglichst in seiner ersten
Sitzung einen Ausschuss zu bestellen.
Jugendhilfeausschuss
Die Bildung des Jugendhilfeausschusses beruht auf § 71 Abs. 1 SGB VIII
in Verbindung mit §§ 4 und 5 AG KJHG. Dieser Ausschuss setzt sich aus
stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen und ist in der Satzung
für das Jugendamt der Stadt Heinsberg verbindlich festgelegt.
Schul- und Kulturausschuss
Nach § 85 SchulG NRW können Gemeinden, Kreise und Schulverbände für die von
ihnen getragenen Schulen einen Schulausschuss bilden. Wird ein Schulausschuss
gebildet, ist je ein von der katholischen und
evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender
Stimme zu berufen.
Wird der Schulausschuss mit anderen Ausschüssen (Schul- und
Kulturausschuss) zusammengefasst, ist die Mitwirkung der vorgenannten
beratenden Mitglieder auf Gegenstände des Schulausschusses zu beschränken.
Gemäß § 23 Abs. 2 DenkmalschutzG ist die Stadt als untere
Denkmalschutzbehörde verpflichtet, einen Ausschuss des Rates für die Aufgaben
nach diesem Gesetz zu bestimmen. § 13 a der Hauptsatzung bestimmt, dass diese
Aufgaben dem Schul- und Kulturausschuss übertragen werden. Er sieht darüber
hinaus vor, dass der Rat bis zu zwei sachverständige Bürger bestellen kann, die
an der Beratung von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz mit beratender Stimme
an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Beschwerdeausschuss
§ 12 Abs. 3 der Hauptsatzung sieht vor, dass der Rat für die Erledigung
von Anregungen und Beschwerden einen Beschwerdeausschuss bildet.
Die Verwaltung empfiehlt, den Vergabeausschuss nicht mehr zu bilden. Im
Vergabeverfahren ist eine Entscheidung durch ein politisches Gremium nicht
vorgesehen. Die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen
bzw. Beschaffungen obliegt ab Erreichen der in der Zuständigkeitsordnung
festgelegten Wertgrenzen den Fachausschüssen bzw. dem Rat, sodass der
Entscheidung im Vergabeausschuss nur deklaratorische Bedeutung zukommt.
Bürgermeister Louis nahm an der Abstimmung nicht teil.