Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Wahlprüfungsausschuss stellt im Rahmen der Vorprüfung fest, dass keine der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegen. Die Feststellung der Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Heinsberg wird dem Rat empfohlen.

 

 


Die Ergebnisse der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung der Stadt Heinsberg wurden gemäß § 35 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz – KWahlG i.V.m. § 63 Abs. 1 Kommunalwahlordnung - KWahlO am 19. September 2020 öffentlich bekanntgemacht. Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten

 

-              jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets,

-              die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie

-              die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben         a bis c KWahlG für erforderlich hielten. Der Einspruch war beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist zur Erhebung der Einsprüche endete mit Ablauf des 19. Oktober 2020. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl wurden nicht erhoben. Sonstige Gründe, die gegen die Gültigkeit der Wahl sprechen, sind nicht bekannt.

               

Der Rat hat gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)    Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer Vertreterin/eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieser Vertreterin/dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)    Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

 

c)    Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

d)   Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

 

Die Mitglieder des Ausschusses und des Rates sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KWahlG).