Sitzung: 25.11.2020 Wahlprüfungsausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2020/Amt 10/01241
Beschluss:
Der Wahlprüfungsausschuss stellt im Rahmen der Vorprüfung fest, dass
keine der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle
vorliegen. Die Feststellung der Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und
der Vertretung der Stadt Heinsberg wird dem Rat empfohlen.
Die Ergebnisse der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung
der Stadt Heinsberg wurden gemäß § 35 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz – KWahlG i.V.m.
§ 63 Abs. 1 Kommunalwahlordnung - KWahlO am 19. September 2020 öffentlich
bekanntgemacht. Gegen die Gültigkeit der Wahl konnten
- jede/r
Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher
Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch
erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40
Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG
für erforderlich hielten. Der Einspruch war beim Wahlleiter schriftlich
einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist zur Erhebung der Einsprüche endete mit Ablauf des 19. Oktober
2020. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl wurden nicht erhoben. Sonstige
Gründe, die gegen die Gültigkeit der Wahl sprechen, sind nicht bekannt.
Der Rat hat gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG nach Vorprüfung durch den
Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer
Vertreterin/eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden
dieser Vertreterin/dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei
der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils
vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen
sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang
für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen
(§ 42 KWahlG).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt,
so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist
die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen
sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter
Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.
Die Mitglieder des Ausschusses und des Rates sind auch dann nicht
gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im
Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KWahlG).