Sitzung: 24.03.2021 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 41, Befangen: 1
Vorlage: 2021/Amt 10/00038
Beschluss:
Der gemeinsamen Entgeltabrechnung der Stadt Heinsberg mit dem Kreis Heinsberg im Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit wird zugestimmt. Die Verwaltung wird ermächtigt, eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Heinsberg abzuschließen.
Bei verschiedenen Treffen im Kreishaus Heinsberg wurden in den vergangenen Monaten die Vorteile einer interkommunalen Zusammenarbeit bei der Entgeltabrechnung thematisiert, sodass der Entschluss gefasst wurde, sich zeitnah bei der Abrechnung dem Kreis Heinsberg anschließen zu wollen.
Bisher wird die Entgeltabrechnung der Mitarbeiter/innen der Stadt Heinsberg mit der Personalabrechnungssoftware LOGA der P&I AG über das kommunale Rechenzentrum der regio IT durchgeführt. Die regio IT hat sich dazu entschieden, den Softwareanbieter zu wechseln, so dass hier eine Entscheidung getroffen werden musste, ob die Stadt Heinsberg diesen Wechsel mit vollzieht oder weiter mit LOGA arbeiten möchte.
Der Kreis Heinsberg hat in der Vergangenheit umfangreiche Lizenzen der Personalabrechnungssoftware LOGA käuflich erworben und hostet das Produkt selbst. Im Wege einer Lizenzerweiterung des Kreises besteht die Möglichkeit, die Entgeltabrechnung für die Mitarbeiter/innen der Stadt Heinsberg dort mittels Verbindung zu den Servern der Kreisverwaltung durchzuführen.
Nachdem die Gemeinde Waldfeucht bereits seit einiger Zeit ihre Entgeltabrechnung über den Kreis Heinsberg abwickelt, ist zuletzt auch die Gemeinde Gangelt von der regio IT zum Kreis Heinsberg gewechselt. In diesem Zusammenhang wurde eine Zuwendung für die interkommunale Zusammenarbeit zur gemeinsamen Entgeltabrechnung des Kreises Heinsberg mit der Gemeinde Gangelt gemäß der Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie IKZ NRW) beantragt und bewilligt. Analog hierzu kann auch die Stadt Heinsberg eine entsprechende Förderung beantragen.
Gemäß 4.4 der Förderrichtlinie IKZ NRW ist es erforderlich, dass Gremienbeschlüsse der Beteiligten zur Einführung der interkommunalen Zusammenarbeit vorliegen. Die Beschlüsse müssen die Form und den Gegenstand der Kooperation bestimmen.
Geeignet ist bei diesem Vorhaben der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW). Die Vereinbarung soll zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Stadtverordneter Storms nahm wegen Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil.