Sitzung: 24.03.2021 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2021/Amt 32/00037
Beschluss:
Die vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 S. 3
GO NRW genehmigt.
Der Gewerbe- und Verkehrsverein Heinsberg e. V. hat als
Interessenvertreter der Einzelhändler und Gastronomen der Heinsberger
Innenstadt aufgrund der immer noch anhaltenden und unabsehbaren
pandemiebedingten Einschränkungen und Härten um städtische Unterstützung und
Stärkung der örtlichen Gewerbetreibenden gebeten.
Wirksame Maßnahmen, die die Gebührenhaushalte betreffen, würden - wie im
Jahr 2020 bereits praktiziert - eine temporäre Aussetzung der
Parkgebührenpflicht sowie ein Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren für das
laufende Kalenderjahr darstellen.
Aus Sicht der Wirtschaftsförderung erscheint zudem eine Inanspruchnahme
der Landesförderung „Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und
Zentren in NRW“ zielführend, wobei für die Stadt Heinsberg zwei relevante
Themenschwerpunkte bestehen:
·
Einrichtung eines Verfügungsfonds zur Anmietung
leerstehender bis zu 300 qm großer Ladenlokale;
·
Anstoß eines Zentrenmanagements und
Innenstadt-Verfügungsfonds und hier insbesondere die Punkte Durchführung von Informationsveranstaltungen,
Workshops und Einzelberatungen zur Information von Eigentümern und Vermeidung
von Leerstand durch ein externes Beratungsbüro.
Das Programm bietet einen Zuschuss von 90% der förderfähigen Kosten. Die
Projektkosten werden voraussichtlich mit ca. 250.000 € für eine Projektlaufzeit
von 2 Jahren beziffert.
Ferner sollen mit einem Betrag von bis zu 10.000 € Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit bezuschusst werden.
Da die Unterstützung dringlich ist und kurzfristige Hilfeleistung geboten
ist, erfolgte die Beschlussfassung im Rahmen nachfolgender
Dringlichkeitsentscheidung.
Dringlichkeitsbeschluss:
Im Zuge der Dringlichkeit wird gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW
beschlossen:
1. Die Parkgebührenpflicht wird für den Zeitraum des derzeitigen
Lockdowns des Einzelhandels im Stadtgebiet Heinsberg ausgesetzt. Die Aussetzung
der Gebührenpflicht besteht bis zu dem Zeitpunkt, an dem die rechtlichen
Rahmenbedingungen einen geordneten Geschäftsbetrieb im Sinne einer geregelten
Ladenöffnung wieder zulassen. Die Bestimmung dieses Zeitpunktes obliegt der
Verwaltung, die hierüber öffentlichkeitswirksam informieren wird. Darüber
hinaus wird die Verwaltung legitimiert, nach Wiederaufnahme der
Parkgebührenpflicht diese an vier von ihr zu bestimmenden Samstagen im Jahr
2021 erneut auszusetzen.
2. Die Sondernutzungsgebühren werden für genehmigte Sondernutzungen, die
in Zusammenhang mit dem typischen Geschäftsbetrieb des Einzelhandels und der
Gastronomie stehen, für das Jahr 2021 nicht erhoben.
3. Aus dem „Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren
in NRW“ wird für einen Verfügungsfonds zur Anmietung leerstehender Ladenlokale
und zum Anstoß eines Zentrenmanagements ein Zuschuss zur Projektdurchführung
beantragt. Die Projektdurchführung steht unter dem Vorbehalt der
Zuschussbewilligung durch das Land.
4. Es wird ein Betrag von bis zu 10.000 € zur Bezuschussung von
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die Heinsberger Geschäftswelt zur
Verfügung gestellt.
Heinsberg, 26.
Februar 2021
gez. Louis gez.
Krichel
Bürgermeister Ratsmitglied
gez.
Lintzen
Ratsmitglied
gez.
Mispelbaum
Ratsmitglied
gez.
Stolz
Ratsmitglied
gez.
Schreinemacher
Ratsmitglied
gez.
Braun
Ratsmitglied