Sitzung: 29.09.2021 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2021/Amt 20/00088
Beschluss:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 mit einer Bilanzsumme von
385.126.315,00 Euro sowie der zugehörige Anhang und Lagebericht einschließlich
des Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegels etc. werden festgestellt,
gleichzeitig wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt.
Der Jahresüberschuss i. H. v. 2.334.050,03 Euro wird der
Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit
gültigen Fassung haben die Gemeinden zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
einen Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2020 wurde den
Mitgliedern des Rates der Stadt Heinsberg in der Sitzung vom 30.06.2021
zugeleitet. Gemäß § 102 GO NRW wurde der Jahresabschluss durch die HS-Regio
Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Das Ergebnis
dieser Prüfung fasste sie im Bericht vom 08.06.2021 zusammen.
Unter Einbezug dieses Prüfungsberichtes prüfte der
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 08.09.2021 den Jahresabschluss
und den Lagebericht. Der Rechnungsprüfungsausschuss hielt in seiner
Stellungnahme fest, dass keine Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis erhoben
wurden und gleichzeitig der vom Bürgermeister aufgestellte Jahresabschluss und
Lagebericht gebilligt wurden. Eine Ausfertigung dieses Berichtes ist den
Sitzungsunterlagen beigefügt.
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.
Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie über die Entlastung des Bürgermeisters.
Das Haushaltsjahr 2020 schloss mit einem Jahresüberschuss
von 2.334.050,03 Euro ab. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Rat über die
Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 i.
V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW soll der Jahresüberschuss der
Ausgleichsrücklage zugeführt werden, bis der gesetzlich vorgegebene
Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage erreicht ist.
Bürgermeister Louis nahm an der Abstimmung nicht teil.