Beschluss:

a)       Den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen in der Abwägungstabelle zu den im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

b)      Der Bebauungsplan Nr. 86 „Geilenkirchener Straße / Auf dem halben Mond“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB wird nebst Begründung vom 15. Februar 2023 als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

 

c)       Der 3. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg – Stadtteil Heinsberg gemäß § 13a Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 


Der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Heinsberg – Geilenkirchener Straße / Auf dem halben Mond“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung am 26.09.2022 beraten. Der Rat hat unter TOP 4 dieser Sitzung über die Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung befunden.

In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschusses am 26. September 2022 wurde der o. g. Aufstellungsbeschluss aufgrund aktueller Erkenntnisse aus der Rechtsprechung aufgehoben und ein neuer Aufstellungsbeschluss gemäß § 13b BauGB gefasst. Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 86 „Geilenkirchener Straße / Auf dem halben Mond“ beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 18. Oktober 2022 bis 18. November 2022 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Die im Rahmen der Offenlage fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abwägung und die Beschlussvorschläge der Verwaltung sind Bestandteil der Sitzungsvorlage (Abwägungstabelle).

 

Der Bebauungsplan Nr. 86 „Geilenkirchener Straße / Auf dem halben Mond“ kann nunmehr als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.

 

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 13b BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Das landesplanerische Einvernehmen gemäß § 34 Landesplanungsgesetz liegt vor. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes nicht beeinträchtigt. Die dem Bebauungsplan entgegenstehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan werden mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes obsolet.

Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung (von Fläche für den Gemeinbedarf in Wohnbaufläche) angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.